Öffentliche Bekanntmachung Wirtschaftsplan 2023 Abwasserzweckverband
Öffentliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Wirtschaftsplanes 2023
des Abwasserzweckverbandes Kaiserstuhl Nord
Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Kaiserstuhl Nord mit Sitz in Wyhl am Kaiserstuhl hat am 02.03.2023 aufgrund des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der heute geltenden Fassung i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der heute geltenden Fassung den Wirtschaftsplan für das Jahr 2023 wie folgt festgestellt:
§ 1
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 wird festgesetzt mit
Erträgen im Erfolgsplan in Höhe von 672.400 €
Aufwendungen im Erfolgsplan in Höhe von 710.400 €
Jahresverlust in Höhe von 38.000 €
Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit in Höhe von 643.900 €
Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit in Höhe von 643.900 €
§ 2
Kredite
Ermächtigung für vorgesehene Kreditaufnahmen 0 €
§3
Kassenkredit
Höchstbetrag der Kassenkredite 50.000 €
§ 4
Umlagen
Die Umlagen werden festgesetzt auf
- Betriebskostenumlage 643.900 €
- Investitionsumlage 0 €
Die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Gesetzmäßigkeit mit Schreiben vom 23.03.2023 bestätigt. Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Hinweis, dass der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 in der Zeit vom 03.04.2023 bis 13.04.2023 auf dem Rathaus der Gemeinde Wyhl, Fachbereich Finanzen, 1. OG während der üblichen Dienststunden ausgelegt ist.
Wyhl am Kaiserstuhl, 31.03.2023
gez. Ferdinand Burger
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Abwasserzweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.